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PSYCHOTHERAPIE MIT BEIHILFE -

” SCHRITT FÜR SCHRITT “

Bei Beamten und berechtigten Angestellten im öffentlichen Dienst bezuschusst die Beihilfestelle die Kosten einer Psychotherapie, wenn diese bei einem ins Arztregister eingetragenen Psychotherapeuten, sowie in einem staatlich anerkannten Therapieverfahren erfolgt.

Diese Vorraussetzungen werden von der Praxis erfüllt. 
 
Auch bei Angehörigen, die über eine Beihilfe berechtigte Person versichert sind, erfolgt eine Zuzahlung. 
 
Die Abrechnung für Beihilfeberechtigte erfolgt nach der Gebühren-ordnung für Psychotherapeuten (GOP). Üblich ist der 2,3 fache Satz. In der Praxis kann z.Z. auch zum 1,9 fachen Satz abgerechnet werden. 
 

Die Beihilfe übernimmt 50-80% dieser Kosten. Verbleibenden Kosten werden ganz oder anteilig von der privaten Krankenversicherung übernommen, wenn ein entsprechender Tarif abgeschlossen wurde. 

Da im Fall von Beihilfe zwei Kostenträger in den Beantragungsprozess involviert sind, ist folgendes Vorgehen empfehlenswert:

1. SCHRITT:

NEHMEN SIE MIT IHRER BEIHILFESTELLE KONTAKT AUF

Die Beantragung einer psychotherapeutischen Behandlung muss mit den Formularen Ihrer Beihilfestelle erfolgen. Es gibt leider keine einheitlichen Formulare. Fordern Sie die entsprechenden Formulare einfach bei Ihrem Sachbearbeiter an.

Bei vielen Beihilfestellen können die Antragsformulare auch über das Internet heruntergeladen und ausgedruckt werden.

2. SCHRITT:

ERKUNDIGEN SIE SICH BEI IHRER VERSICHERUNG

NACH DEN GENAUEN VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die Beihilfe gewährt in jedem Fall den Zuschuss für 5 probatorische Sitzungen zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit. 
 
  • Gelegentlich kommt es vor, dass ein Tarif die Restkosten erst nach diesen Sitzungen übernimmt. Dies sollten Sie vorher abklären. 
     
  • Erfragen Sie auch, wie viele Therapiestunden von Ihrem Tarif gedeckt sind. Es kann passieren, dass die Beihilfe mehr Stunden bezuschusst, als von Ihrem Versicherungstarif gedeckt sind!

3. SCHRITT:

LASSEN SIE IN DER PRAXIS DIE

BEHANDLUNGSBEDÜRFTIGKEIT FESTSTELLEN

Innerhalb von fünf “probatorischen Sitzungen” klären wir gemeinsam den Behandlungsbedarf. Dazu erfolgt auf Wunsch auch eine umfangreiche Testdiagnostik.

Die Unterlagen der Beihilfestelle enthalten einen “Konsiliarbericht”, der von Ihrem Arzt ausgefüllt wird. Dieser klärt ab, ob gegebenenfalls eine ärztliche Mitbehandlung erforderlich ist.

WEITERER ABLAUF

Je nach Umfang der Behandlungsbedürftigkeit gibt es dann 2 Wege.

  1. Wenn 10 Stunden voraussichtlich zur Behandlung ausreichen, genügt ein einfacher Antrag mit dem Konsiliarbericht des Arztes. Dieser Antrag wird meist sehr schnell bewilligt. 
     
  2. Bei einem Behandlungsbedarf über 10 Stunden wird das Gutachterverfahren eingeleitet. Die Praxis erstellt dabei einen mehrseitigen (anonymisierten) Bericht an einen unabhänigen Gutachter und kann bis zu 40 Stunden Psychotherapie beantragen. Bei der Therapieplanung berücksichtigt die Praxis die Stundenanzahl, die von Ihrer Versicherung auch bezuschusst wird (siehe oben).
  • Der Gutachter beurteilt anhand des Antrags Notwendigkeit und Umfang der Behandlung entsprechend den Psychotherapierichtlinien und teilt der Beihilfestelle die befürwortete Stundenanzahl mit. Die Beihilfestelle erfährt in diesem Prozess lediglich die Diagnose und die befürwortete Stundenzahl – also keine (!) inhaltlichen Details. 
     
  • Nach einer bis 4 Wochen erhalten Sie Rückmeldung von der Beihilfestelle und die Psychotherapie kann beginnen. 
     
  • Der Zuschuss durch die private Krankenkasse erfolgt ohne weitere grosse Antragsformalitäten. Sie erkennt den Beschluss der Beihilfestelle an.

 

In beiden Fällen (1 & 2) kann die ursprünglich genehmigte Stundenzahl schrittweise (20, 40, 60, 80) auf bis zu 80 Stunden erhöht werden.

 

TELEFON- ODER SPRECHSTUNDENBERATUNG

Bei weiteren Fragen berate ich Sie gern in der Sprechstunde (Bitte vorher Termin vereinbaren) oder per telefonischem Rückruf.